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T. MICHEL Formenbau GmbH & Co. KG - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
T. Michel Formenbau GmbH & Co. KG


§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB).

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(4) Zubehörteile und Dienstleistung (wie z. B. Montageeinsätze, begleitende Inbetriebnahme), die im Angebot und in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich erwähnt wurden, zählen nicht zum Leistungsumfang.
 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder in Textform (zB durch Auftragsbestaetigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(4) Im Auftragsfall behalten wir uns vor, abweichend zu den jeweiligen Kundenstandards (Pflichtenheft) unsere interne Ausführungsnorm bei der Werkzeugerstellung umzusetzen.

(5) Der Käufer geht mit Vertragsabschluss die Verantwortung zur Prüfung der folgenden Punkte ein:

Maschinengenauigkeit, Beladegewicht der Pressenrahmen (Werkzeug-Traglast), Medien-versorgung/Querschnitte der Leitungen zum Werkzeug hin (Dampf, Luft, Wasser) – siehe zudem Punkt 2.10 + 2.11 der Sicherheits- und Nutzungshinweise. Die Prüfung dieser Parameter umfasst nicht den Leistungsumfang des Verkäufers.

(6) Die fertige 3D-Werkzeugkonstruktion ist nicht im Leistungsumfang enthalten. Um einen reibungslosen Prozessablauf zu gewähren, stellen wir dem Käufer in Einzelfällen – nur auf Nachfrage – nach Fertigstellung der Werkzeugkonstruktion, allgemeine Übersichtszeichnungen im pdf-Format und 2D/3D-Viewerdaten mit Mess- und Schnittfunktion der Werkzeugkonstruktion zur Verfügung.

 

§ 2a Bemusterungen und Versuche im Tec Center

(1) Die Buchung des TecCenter erstreckt sich auf die Zeit zum Rüsten der Werkzeugsysteme/Versuchsaufbauten, sowie auf die anschließenden Versuchszeiten. Eine Berechnung erfolgt in vollem Umfang (als Tagespauschale).

(2) Die zu benutzenden Anlagentechniken, sowie das benötigte Fachpersonal im TecCenter ist im Vorfeld schriftlich zu bestellen und wird entsprechend an den Versuchstagen zur Verfügung gestellt.

(3) Die Kosten des TecCenter werden als Tagespauschale abgerechnet. Sollte nichts Anderes schriftlich vereinbart sein, stellt T. Michel einen Mitarbeiter und die Anlagentechnik zur Verfügung (8 Stunden/Tag).

(4) Während den Versuchstagen stellt T. Michel zudem einen Besprechungsraum mit 8 Sitzplätzen, einem 55-Zoll Bildschirm und Gast-WLAN zur Verfügung.

(5) Bei der Nutzung des TecCenter sichert T. Michel keine verbindliche Aufgabenlösung zu, die Buchung des TecCenter dient lediglich der Versuchs- und Testzwecke.

(6) Die Zahlung für die Dienstleistung im TecCenter wird nach Beendigung des letzten Labortages innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug fällig.

(7) Die Rohstoffbeistellung für die Bemusterung oder Versuchsreihen wird vom Kunden organisiert, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde. Die zu verarbeitenden Rohstoffe mit den Sicherheitsdatenblättern müssen spätestens 2 - 3 Arbeitstage vor Beginn der Versuchsreihen im TecCenter angeliefert werden.

(8) Sollte nichts Weiteres schriftlich vereinbart sein, werden alle Abmessungen unter Einhaltung der Allgemeintoleranzen bei PUR-Schaum und Partikelschaumteilen nach DIN ISO 2768-1 sg ausgeführt.

(9) Sollten die Versuche im gebuchten Zeitraum nicht abgeschlossen werden können, bestimmt der Kunde das neue kostenpflichtige Zeitfenster unter Berücksichtigung der aktuellen Laborbelegung – unter Absprache mit T. Michel.

(10) Die geltenden Sicherheitsvorschriften, sowie das Tragen von Arbeitsschutzausrüstung muss während dem Aufenthalt im TecCenter beachtet werden. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden eine Geheimhaltungsvereinbarung (zur Sicherung der Projekte, Anlagen und Werkseinrichtung von T. Michel) am ersten Labortag zu unterzeichnen. Diese kann vorab auf unserer Homepage im Download-Bereich eingesehen werden.

(11) Das Verlassen des TecCenter in den Fertigungsbereich, sowie das Erstellen von Bildern und Videos ist nur unter Freigabe eines befugten Mitarbeiters der T. Michel erlaubt.

(12) Stillstandszeiten – bedingt durch Störungen im Labor – werden kostenfrei durch T. Michel am selben Tag oder am folgenden Werktag nachgeholt. Bei Störungen/Verzögerungen oder Ausführungsfehler, die nicht T. Michel zu verschulden hat, werden die gebuchten Labortage und Rüstkostenpauschalen in vollem Umfang berechnet.

(13) Nach Bemusterung kann der Kunde die Versuchsteile auf eigene Kosten zzgl. Verpackungskosten und evtl. anfallender Handlingsgebühren abholen lassen. 


§ 3 Lieferfrist, Lieferverzug und Mitwirkungspflichten des Käufers

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Übermittelt der Käufer die in § 3 Abs. 5 genannten Daten nicht spätestens mit Vertragsschluss an uns, sind wir berechtigt, die Lieferfrist durch Erklärung gegenüber dem Käufer um den Zeitraum zwischen Vertragschluss und vollständiger Überlassung der in § 3 Abs. 5 genannten Daten – im Falle einer Überlassung der in § 3 Abs. 5 genannten Daten um mehr als 2 Wochen nach Vertragsschluss  zuzüglich eines weiteren Zeitraum von bis zu 8 Wochen - zu verlängern. Die angegebene Lieferfrist verlängert unabhängig davon im Falle verspäteter Zahlung des Käufers um den Zeitraum zwischen den vereinbarten Daten zur Fälligkeit des Kaufpreises und Eingang der jeweiligen Zahlungen.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 Sonstige Haftung dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

(5) Der Käufer hat uns  im Falle des Kaufs von Werkzeugen oder Dienstleistungen spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sämtliche zur Herstellung der Werkzeuge oder der Dienstleistungen notwendigen Daten (insbesondere vollständige und fehlerfreie CAD-Daten in STEP- oder SolidWorks-Format, Materialeigenschaften; Schnittstellenspezifikationen der Maschine, in der das Werkzeug betrieben wird; Schwindung; den zu verarbeitenden Werkstoff (EPS/EPP) inkl. Angaben der Raumdichte; Werkzeugbelegung; Position und Anzahl von Füllern und Auswerfern; technische Auslegung des Werkzeuges (Standard, Monoblock, Crackspalt, flachdichtend, Verdüsung, Oberflächenbeschichtung und Texturen); Werkzeugkühlung; Baumaße der Dichtungs- und Führungskomponenten) zu überlassen. Anpassungen von Geometrieabweichungen durch Texturen und/oder Beschichtungen und/oder Einlegern sind nicht in unserem Leistungsumfang enthalten - siehe hierzu auch Punkt § 7a (9).
 

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk Lautert, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf   Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 0,5 % des vereinbarten Nettopreises pro angebrochener Woche (maximal aber 5% des Nettokaufpreises bzw. - im Falle der endgültigen Nichtabnahme – 10%), beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) siehe weitere Informationen in § 7a
 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk Lautert, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar mit Rechnungsstellung rein netto (Zahlungen per Scheck werden nicht akzeptiert). Rechnungsstellung erfolgt in Höhe von 33% mit Vertragsschluss, in Höhe von weiteren 33% nach Fertigstellung und vor Lieferung der Ware und in Höhe von 34 % innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung der Ware, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung bzgl. der Zahlungsbedingung getroffen wurde.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Drittenn) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
 

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden sowie insbesondere die Spezifikationen des § 7a.dieser AGB sowie des Dokuments „Sicherheits- und Nutzungshinweise“, das Sie auf unserer Internetseite (http://www.michel-form.de) im Bereich „Download“ herunterladen können.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB-) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

(9) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(10) Durch kundenseitige Änderungen / Erweiterungen, die ohne schriftliche Abklärung mit dem Hersteller während der Garantie-/Gewährleistungszeit vorgenommen wurden, erlischt der gesamte Garantie- und Gewährleistungsanspruch.
 

§ 7a Produkteigenschaften, Sicherheitshinweise, Einsatzbedingungen, Reparaturarbeiten und Wartungsanleitung

Bei bestehenden oder durch T. Michel Formenbau gelieferten mit Innendruck versehenen Fertigungseinrichtungen, Maschinendampfkammern, Monoblockkammer und anderen mit Innendruck versehenen Maschinensystemen übernimmt T. Michel keine Gewährleistung und Haftung. Das Betreiben dieser Drucksysteme liegt in der vollen Verantwortung des Betreibers der Anlagentechnik. Dieser muss das gesamte Fertigungssystem von einem zuständigen Sachverständigen (z. B. TÜV) prüfen und abnehmen lassen. Insbesondere muss – unter Einhaltung der im Betreiberort geltende Druckbehälterverordnung/Vorschriften – eine Abnahme erfolgen. Sollte es hier spezifische Anforderungen geben, die T. Michel im Vorfeld bei der Konstruktion beachten muss, ist der Auftraggeber/Betreiber verpflichtet, diese Informationen bei der Anfrage sowie der Auftragserteilung in einem gesonderten Schriftstück an T. Michel mitzuteilen. 


(1) Entnahmeplatten, Hinterschnitte, Schieber, Injektoren, Oberflächenbeschichtungen, Oberflächenbehandlungen, Narbung, Dampfkammern, Vor- und Aufbaukammern und Schäumen in 2 Raumgewichten sind im Werkzeugumfang nicht berücksichtigt es sei denn, es ist ausdrücklich vereinbart. Wir benötigen zum Fertigen des Werkzeuges einen fehlerfreien 3D-Datensatz. Beinhaltet der Datensatz Fehler, so wird die Reparatur gegen einen Aufwand von 80 Euro pro Stunde netto. berechnet. Die Werkzeugkavitäten werden gemäß Datensatz gefertigt. Wenn keine Entformungsschrägen in den Daten beinhaltet sind, werden diese nur nach gesonderter Beauftragung gegen einen Kostenaufwand in das CAD Modell und in die Kavitäten eingearbeitet. Schilder ohne CAD-Daten sind in unserem Leistungsumfang nicht enthalten. Die Werkzeuge werden mit der Fertigungstoleranz DIN 7168 m ausgeführt, bei Fertiggussteilen nach DIN 7168 g.

(2) Richtwerte der Eckenradien beim Fräsen von Formnestern, die aus Blockware gefräst werden:

R1 bis zu einer Formteiltiefe von 15 mm
R2 bis zu einer Formteiltiefe von 40 mm
R3 - R 4 bis zu einer Formteiltiefe von 70mm.
R5 - R8 bis zu einer Formteiltiefe von 90mm.
R10 - R12.5 bis zu einer Formteiltiefe von 130mm.
(3) Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, schulden wir ausschließlich die Erstellung des nach den vom Käufer gemäß § 3 Abs. 5 gestellten Vorgaben gefertigten Werkzeugs. Es obliegt dem Käufer sicherzustellen, dass mit dem auf Grund der uns überlassenen Daten gefertigten Werkzeugs das Endprodukt gefertigt werden kann. Wenn abweichend von den Sätzen 1 und 2 eine Planungsleistung bezüglich des Werkzeugs durch uns erfolgt, hat der Käufer die erfolgte Planung vor Produktion des Werkzeugs abzunehmen; in diesem Fall gilt die vom Käufer abgenommene Planung als vereinbarte Beschaffenheit.

(4) Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart gilt: Um Korrosionsschäden an den verkauften Werkzeugen zu vermeiden, muss das Kühlwasser und der Heißdampf von den Wasserwerten aufbereitet werden. Hierzu ist ein PH-Wert von 6 bis 7,5 und eine Wasserhärte (Kalk) von weniger als 1,5 °dH zwingend erforderlich. Des Weiteren muss das Wasser gefiltert werden, damit es frei von Schmutz ist. Genaue Wasserwerte im Bezug auf sonstige Bestandteile und Eigenschaften teilen wir auf Nachfrage mit. Die Luftqualität bei Werkzeugen mit Druckluftbetrieben, Antriebselementen, insbesondere bei lnjektoren muss nach DIN SO 8573-1 Qualitätsklasse 3 gefiltert und aufbereitet werden.

(5) Das Betreiben von Werkzeugen und Injektoren unterliegt technischen Sicherheitsvorschriften, die aus unserer Werkzeugdokumentation und lnjektordokumentation ersichtlich sind. Diese sind vor dem Betreiben zur Kenntnis zu nehmen. Die Wartungsanleitung und Bedienungsanleitung können von unserer Internetseite (http://www.michel-form.de) aus dem Bereich „Download“ herunterladen werden. Hierzu ist ein Passwort, notwendig, welches wir auf Anfrage mitteilen.

(6) Der erforderliche Luftdruckbereich bei Injektoren während der Luftentnahme im Füllbetrieb beträgt 5 – 6 bar. Bei pneumatisch angetriebenen Zylindern und Vorrichtungen liegt der erforderliche Luftdruckbereich bei min. 6 – max. 8 bar.

(7) Der Einbau und die Inbetriebnahme (inkl. elektrischer Verdrahtung) der elektrischen Komponenten (wie z. B. Schaumdruck- und Temperatursensoren, Servomotoren, ...) erfolgt nicht durch die Firma T. Michel Formenbau GmbH & Co. KG. Diese Dienstleistung ist somit nicht im Lieferumfang enthalten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt.

Die Punktlast an der Membrane der Mess-Sonde darf den Druck von 9 bar nicht überschreiten.

(8) Mechanisch und elektrisch angetriebene Komponenten (wie z. B. Stellmotoren, Kernzugmechanik, Umlenk- und bewegliche Einrichtungen) müssen kundenseitig auf Funktionalität geprüft und elektrisch abgefragt werden. Diese Überprüfung/Abfrage muss vom Kunden durchgeführt werden und ist nicht im Lieferumfang / in einer evtl. Inbetriebnahme enthalten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt.

(9) Werkzeuge mit einer Textur und Oberflächenbeschichtung
Alle Texturen werden von T. Michel über eine Lasertextur eingebracht. Auch die gängigen Ätztexturen werden durch das Laserverfahren eingebracht. Es sei denn, es wurde ausdrücklich von dem Kunden eine Ätznarbe im Ätzverfahren schriftlich bestellt. Alle Lasertexturen die tiefer wie 0.33mm sind, werden mit einer Antihaft- und Verschleißschutzbeschichtung ausgeführt. Diese Beschichtung ist eine reine Schutzbeschichtung, die sich je nach Beanspruchung abnutzt, jedoch für die Langlebigkeit der Textur notwendig ist. Sollte ein Verschleiß der Schutzschicht erfolgen und die Beschichtung an den beanspruchten Flächen abgetragen sein, müssen die Kavitäten neu beschichtet werden. Sollte diese nicht beachtet werden, treten irreparabel Beschädigungen an den Texturflächen auf. T. Michel schließt eine Gewährleistung aller Oberflächenbeschichtung aus. Werkzeuge mit Texturen und Oberflächenbeschichtung müssen vor mechanischen Einflüsse besonders geschützt werden. Die Formkavitäten müssen während den Lagerungszeiten mit einem weichen Schaumschutzpolster bedeckt werden. Die Werkzeuge müssen vor äußeren Einflüsse wie verschieben, bewegen, fallen und anstoßen mit einer mechanischen Formensicherung gesichert und geschützt werden. Insbesondere müssen die Werkzeuge und Kavitäten vor Umwelteinflüsse wie Salzwasser, Regenwasser, Säuren, Laugen und Ruß geschützt werden. Hierzu empfehlen wir eine Lagerung in einer geschützten Umbauung. Beim Einrichten, der Produktion und während den Wartungsarbeiten ist zu beachten, dass die Oberflächenbeschichtung und Texturen nicht mit harten, spitzen und scharfen Gegenstände in Berührung kommen. Insbesondere ein Scharben, Schleifen und Kratzen beschädigt die empfindliche Oberflächen. Sollten sich die Texturen mit Staub, Rohstoffe oder Schmutz zugesetzt haben, muss ein fachmännisches Entfernen der Fremdstoffe stattfinden. Wir empfehlen dringend dieses ausschließlich durch ein geeignetes Fachunternehmen durchführen zu lassen. Alle zugeführten Medien wie Dampf, Wasser und Luft müssen bestimmte Reinheitsgrade und vom Hersteller vorgeschriebenen Eigenschaften aufweisen (siehe AGB §7a (4) / Sicherheits- und Nutzungshinweise Punkt 2). Sollten diese Reinheitsgrade und Eigenschaften nicht eingehalten werden, können hierdurch entstandene Verunreinigungen zum Zusetzen der Entlüftungsbohrungen und der Texturen kommen. Durch die in den Medien und im Rohstoff enthaltenen Staub- und Schmutzpartikel kann es zu einem erhöhten Verschleiß/Abnutzung der Oberflächenbeschichtung und zum Auswaschen der Kavitätendekorfläche kommen. Bei dem Einfahren der Werkzeuge muss auf die Kavitätentemperatur geachtet warden. Wir empfehlen hier das Temperaturfeld schrittweise von kalten zum heißeren Temperaturbereich anzuheben. Bei einer Überhitzung kann der Rohstoff schmelzen und sich in dem Texturgrund ab- und festsetzen. T. Michel übernimmt keine Gewährleistung für die zwickelfreie, porenfreie, kratzfreie und entformbaren Partikelschaumstoffoberfläche. Diese Texturoberflächen an den Produktionsartikel sind stark vom Schaumwerkstoff, den Raumdichten, der Artikelgeometrie, sowie dem Produktionsverfahren mit den dazugehörigen Produktionsparametern abhängig.

Texturtiefen am Endprodukt sind prozess- und materialabhängig. Dies beeinflusst die Abmessungen der Bauteile. Genaue Werte können nur durch praxisnahe Versuche ermittelt werden. Daten die kundenseitig bereitstellt werden, dienen der Erstellung von untexturierten Formkavitäten, ohne Berücksichtigung von Texturtiefen und oder Beschichtungen, da diese in einem weiteren Fertigungsschritt in die Formkavität eingebracht werden.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
 

§ 9 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
 

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Lautert. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

 

Sicherheits- und Nutzungshinweise finden Sie im Download.

--- erstmals veröffentlicht: 19.07.2019 ---

 

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